Kranke Mitarbeiter: 5 Tipps für den richtigen Umgang


Womöglich stellen Ihnen Mitarbeiter Fragen, zum Beispiel, wie sie jetzt handeln müssen, was sie als Nächstes tun sollen oder welche Tätigkeiten während ihres Krankenstandes erlaubt sind.

Es ist deshalb wichtig, dass Sie über die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen zum Krankheitsfall von Mitarbeitern informiert sind.

Das sind die gesetzlichen Vorschriften für erkrankte Mitarbeiter

1. Jeder Mitarbeiter, der krank ist, muss seinen Chef unverzüglich, also am ersten Tag, an dem er nicht an seinem Arbeitsplatz erscheinen kann, über seine Erkrankung informieren (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Die Krankmeldung kann persönlich, telefonisch, per Fax, SMS, E-Mail oder durch einen Dritten erfolgen. Zusätzlich muss er Sie oder Ihren Chef darüber in Kenntnis setzen, wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. 

Tipp: Haken Sie am Telefon gleich nach, falls Ihnen ein erkrankter Mitarbeiter die voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung nicht von sich aus bekannt gibt.

2. Spätestens am vierten Tag seiner Erkrankung muss der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung (Krankschreibung) vorlegen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist die voraussichtliche Dauer der Erkrankung des Mitarbeiters aus.

Tipp: Notieren Sie sich den Termin, an dem der Mitarbeiter – laut Attest –wieder am Arbeitsplatz erscheinen wird.

3. Wenn der Mitarbeiter Ihnen oder Ihrem Chef seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Tag noch nicht zugestellt hat, begeht er eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Ihr Chef darf ihn dann abmahnen. Und wenn der Mitarbeiter dieses Verhalten wiederholt, droht ihm sogar die Kündigung.

Tipp: Informieren Sie Ihren Chef, wenn eine Krankschreibung nicht fristgemäß bei Ihnen eintrifft, und besprechen Sie mit ihm die weitere Vorgehensweise. Finden Sie im ersten Schritt heraus, warum Sie keine Krankschreibung erhalten haben. Vielleicht ist der Mitarbeiter einfach zu krank, um sich darum zu kümmern. Wenn Sie das vermuten, genügt wo möglich ein Telefonanruf, um die Angelegenheit zu regeln und einen anderen Weg zu finden.

4. Wenn der Mitarbeiter den Krankheitszeitraum, den der Arzt im Attest angegeben hat, überschreitet, ist er verpflichtet, eine Nachfolgebescheinigung vorzulegen. Übrigens auch dann, wenn nicht mehr das Unternehmen, sondern mittlerweile die Krankenkasse das Gehalt in Form von Krankengeld weiterzahlt.

Tipp: Wenn Sie anhand Ihres Terminkalenders feststellen, dass die Nachfolgebescheinigung nicht vorliegt, sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrem Chef über die weitere Vorgehensweise. Er wird dann entscheiden, ob Sie den Mitarbeiter erst einmal telefonisch anmahnen oder ob gleich rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen. Kranke Mitarbeiter: 5 Tipps für den richtigen Umgang

5. Wenn der Mitarbeiter Ihnen mitteilt, dass er krank ist, dürfen Sie ihn nicht nach der Art seiner Erkrankung fragen. Diese Informationen unterliegen immer der ärztlichen Schweigepflicht.

Tipp: Halten Sie sich zurück, wenn der Mitarbeiter von sich aus nichts zu seiner Krankheit sagt, und nehmen Sie die Krankmeldung hin, ohne nachzuhaken. Damit vermeiden Sie, dass Ihr Verhalten in einem eventuellen späteren Rechtsstreit zuungunsten des Unternehmens ausgelegt wird.