Als Sekretärin und Assistentin gibt es verschiedene Situationen, in denen Sie von Ihrem Chef ein Zwischenzeugnis verlangen können. Triftige oder anzuerkennende Gründe für eine zwischenzeitliche Beurteilung sind laut Bundesarbeitsgericht (BAG):
- Ihr Chef wechselt, oder das Unternehmen fusioniert.
- Das Unternehmen steht im Konkursverfahren.
- Das Unternehmen nimmt eine andere Rechtsform an oder wird umstrukturiert.
- Ihr persönliches Aufgabenfeld verändert sich, z. B. Versetzung, Weiterbildung.
- Sie sind schon lange Jahre für Ihren Chef tätig und möchten eine lückenlose Beurteilung.
- Sie treten einen längeren Erziehungsurlaub oder einen längeren unbezahlten betrieblichen Sonderurlaub an.
- Sie müssen bei einer Behörde ein Zwischenzeugnis vorlegen.
- Sie suchen einen neuen Job.
(BAG-Urteile vom 21.01.1993 – 6 AZ R 171/92 und vom 01.10.1998 – 6 AZR 176/97)
Fazit:
Im Prinzip können Sie also jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, weil Sie sich immer nach einer neuen Arbeitsstelle umsehen dürfen. Aber Vorsicht, wenn Sie Ihren Chef damit nur ein wenig unter Druck setzen wollen. Beispiel: Sie verlangen aus taktischen Gründen ein Zwischenzeugnis, z. B., nachdem Sie Ihren Chef wegen Überlastung um eine Sekretariatshilfe zur Unterstützung gebeten haben und dieser abgelehnt hat. Jetzt soll er Angst bekommen, dass Sie sich nach einem neuen Job umsehen, wenn er Ihre Forderung nicht erfüllt. Dieser Schuss kann nach hinten losgehen: Das Verhältnis kühlt sich ab, Ihr Chef hat schon die geeignete Nachfolgerin im Kopf, und Sie müssen wirklich gehen.
Wichtig:
Ihr Chef ist verpflichtet, Ihnen im Endzeugnis die gleiche Bewertung wie im Zwischenzeugnis zu erteilen. Allerdings muss er nicht die gleichen Formulierungen verwenden. Umgekehrt: Wenn Sie die Bewertung im Zwischenzeugnis akzeptiert haben, müssen Sie dieselbe auch im Endzeugnis annehmen. Wenn Sie also in Ihrem Zwischenzeugnis die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Note „befriedigend“) akzeptiert haben, können Sie nicht eineinhalb Jahre später ein Zeugnis mit der Bewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Note „gut“) fordern. Ausnahme: Sie können überzeugend darlegen, bei welchen Punkten sich Ihre Leistungen im Sekretariat verbessert haben.