Abmahnung
15.06.2004
Sehr geehrte ...,
Sie befanden sich vom ... bis zum ... im genehmigten Erholungsurlaub. Am ..., den ... wäre Ihr erster Arbeitstag gewesen.
Tatsächlich sind Sie aber weder am ... zur Arbeit erschienen noch an den Folgetagen. Sie haben sich auch nicht beim Personalleiter gemeldet, um ihn über den Grund Ihres Fernbleibens zu informieren.
Mit Ihrem Verhalten verstoßen Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wenn Sie an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sind, so haben Sie dies morgens in der Personalabteilung zu melden.
Sie werden hiermit aufgefordert, Ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Bleiben Sie der Arbeit weiterhin fern, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)