Kniffligste Korrespondenzfragen: ppa. – handschriftlich vor dem Namen?


Bei „ppa.“ handelt es sich um die Abkürzung für die Unterschriftenvollmacht
„per prokura“. Die Prokura eines Mitarbeiters wird im Handelsregister eingetragen.

Das „ppa.“ muss handschriftlich erfolgen

Nach § 51 HGB hat der Prokurist in der Weise zu zeichnen, dass er dem Unternehmen seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt. Was sich kompliziert anhört, bedeutet: Er muss zusätzlich zu seiner Unterschrift ein Kürzel machen, aus dem zu erkennen ist, dass er Prokura hat.
Das „ppa.“ muss also handschriftlich erfolgen.

Dabei handelt es sich allerdings um eine bloße Ordnungsvorschrift. Wenn Sie dagegen verstoßen, wird die Unterschrift nicht ungültig.

Das sagt die DIN dazu

In der DIN 5008 finden sich nur Beispiele, in denen das „ppa.“ mit dem PC geschrieben wurde.

Der SekretärinnenBriefeManager empfiehlt, das „ppa.“ handschriftlich zu vermerken, da dies so im § 51 HGB festgehalten ist.

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