Sie kennen diese endlosen Zeilen am Ende einer E-Mail sicher auch:
Diese E-Mail enthält vertrauliche ... Wenn Sie nicht der richtige Adressat ... vernichten Sie ... Weitergabe ... nicht gestattet.
In vielen Firmen ist auch die englische Variante sehr beliebt:
Please note: The information contained in this message may be privileged and confidential…only for the use of the individual or entity named above. If the reader of this message is not … notified that any disclosure, distribution, copying or other dissemination of this communication is strictly prohibited. If you received…delete the message and destroy all copies of it.
Diese Texte sind Disclaimer (vom englischen „to disclaim“ – abstreiten, in Abrede stellen), die sich wachsender Beliebtheit erfreuen. Immer mehr Firmen erliegen dem Reiz der manchmal schier endlosen Zeilen am Ende einer E-Mail. Der Disclaimer verlangt vom Empfänger Verschwiegenheit. Hat die E-Mail gar den Falschen erreicht, soll gelten: Lesen verboten, Löschen befohlen. Doch hilft so ein Text, E-Mail-Verkehr besser zu schützen?
Geht es um Vertraulichkeit, zählen Juristen verschiedene Grundsätze auf. Da gibt es eine berufliche Verschwiegenheitspflicht, „vertragliche Nebenpflichten“ oder ganz allgemein das Persönlichkeitsrecht des Versenders. Im Einzelfall kann der Empfänger deshalb tatsächlich verpflichtet sein, den Inhalt einer E-Mail nicht in die Welt hinauszutragen.
Aber: Alltägliche Formulierungen haben keine Chance, als urheberrechtlich geschützt durchzugehen – auch wenn der Disclaimer das behauptet.
Fazit: Der Disclaimer verschafft keinen zusätzlichen Schutz.