Leserfrage: Kündigung und „Freundliche Grüße“ – Passt das?


Margitta Hellmich fragte in der Redaktionssprechsunde:

„Ich hatte gerade eine unangenehme Diskussion mit meinem Chef. Es meint, dass ich unter eine Kündigung auf keinen Fall einen freundlichen Gruß schreiben dürfe. Ich sehe das anders. Meine Frage nun:

Schreibe ich unter eine Kündigung noch ‚Mit freundlichem Gruß‘ beziehungsweise ‚Mit freundlichen Grüßen‘? Oder wird diese Grußformel in einem Kündigungsschreiben weggelassen?“

Grußformel in einem Kündigungsschreiben: Ja oder nein?

Antwort der Redaktion: Wir können Sie beruhigen, Margitta, Sie liegen richtig. Sie sollten auch eine Kündigung oder andere unangenehme Schreiben mit einem freundlichen Gruß abschließen.

Sie beenden zwar die Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter, das ist aber kein Grund, auf die Grußformel zu verzichten und damit die allgemeine Höflichkeit außer Acht zu lassen. Ergänzen Sie die Grußformel also auf jeden Fall.

Und damit Sie Ihren Chef auch davon überzeugen, hier noch einige Argumente für Sie zum Thema „Kündigungen, Abmahnungen und ähnlich unangenehme Briefe“.

Diese Grußformeln sollten Sie in einer Kündigung vermeiden

Die Verfasser greifen gern zur Grußformel „Hochachtungsvoll“. Lassen Sie lieber die Finger davon.

Denn:

  • „Hochachtungsvoll“ klingt (gewollt) negativ.
  • Damit wirken Sie beziehungsweise Ihr Chef nicht besonders souverän, sondern verärgert.
  • Außerdem möchten Sie doch mit Ihrem Schreiben etwas bewirken. Wenn Sie unfreundlich wirken, rufen Sie mit diesem negativen Unterton nur eine noch negativere Reaktion und Trotz hervor.

Greifen Sie statt „Hochachtungsvoll“ auf das bewährte „Mit freundlichen Grüßen“ zurück oder, wenn es wirklich einmal ans Eingemachte geht, verzichten Sie komplett auf die Grüße. In einer Kündigung ist das allerdings nie der Fall.

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