Welche Grußformel schreiben Sie bei Mahnungen?


Mit den Grußformeln „Mit freundlichen Grüßen“ oder „Freundliche Grüße“ liegen Sie immer richtig. Mit diesem Briefabschluss genügen Sie lediglich der Form eines Briefes und drücken damit keine besondere Freundlichkeit aus.

Wenn Ihr Ärger über den säumigen Zahler allerdings schon sehr stark ausgeprägt
ist, können Sie dies auch in der Grußformel zum Ausdruck bringen. Im Falle einer Mahnung schreiben Sie z. B. nur das Wort „Gruß“ statt der Grußformel.

Stehen Sie kurz vor der gerichtlichen Auseinandersetzung mit Ihrem
Korrespondenzpartner und wollen deshalb keinerlei verbindliche Worte mehr mit ihm tauschen, ist es auch legitim, gar keine Grußformel zu verwenden, sondern einfach nur Ihre Unterschrift unter den letzten Satz zu platzieren.