Abmahnungen bei fehlenden Pflichtangaben in Geschäftsbriefen sind unwirksam


Es kommt immer wieder vor: Firmen erhalten von ihren Mitbewerbern Abmahnungen, weil eine Pflichtangabe in der E-Mail fehlte. Dass bestimmte Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ein Muss sind, ist Ihnen schon lange bekannt. Die Regelung, dass dies auch für E-Mails gilt, hat dazu geführt, dass einige Firmen versuchen, aufgrund von fehlenden Angaben ihren Konkurrenten durch eine Abmahnung eins auszuwischen.

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Doch diese Abmahnungen sind nicht wirksam. Fehlt auf Ihrer Geschäftspost eine Pflichtangabe aus § 15b Gewerbeordnung (für gewerbliche Unternehmen ohne Handelsregistereintrag) bzw. § 37a Handelsgesetzbuch (für Unternehmen mit Handelsregistereintrag), wie zum Beispiel Ihr Name, rechtfertigt das keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegen Sie. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 10.07.2007 (Az: 6 U 12/07) beeinflusst das Fehlen von Informationen auf Geschäftsbriefen den Wettbewerb nur gering. Abmahnungen von Mitbewerbern sind in einem solchen Fall nicht angemessen und damit unwirksam.

Aber: Wenn Sie gegen die Angabepflichten verstoßen, kann das Ordnungsamt eingreifen. Ihrem Unternehmen drohen dann Ordnungs- und Zwangsgelder bis zu 5.000 Euro.