Sind Sie als Arbeitnehmerin mit ungewissen Heilungschancen erkrankt, darf Ihr Unternehmen Ihnen frühestens nach 2-jähriger Fehlzeit die Kündigung aussprechen.
Ein Unternehmen hatte seiner Mitarbeiterin nach 6,5 Monaten Krankheit gekündigt, noch während sie krankgeschrieben war. Die Begründung war, dass der lange Zeitraum der Erkrankung auf eine negative Zukunftsprognose schließen lasse.
Laut Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ist einem Unternehmen eine Wartezeit von 2 Jahren bis zum Ausspruch der Kündigung zuzumuten. In der Zwischenzeit könne das Unternehmen eine Vertretung für den erkrankten Mitarbeiter einstellen. Zu einem früheren Zeitpunkt dürfe nur gekündigt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten bestätigt wird, dass mit einer Besserung des gesundheitlichen Zustands nicht zu rechnen ist.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main: 9 Ca 1690/01