Die Zahlung der Umzugskosten kann ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer auch dann nicht zurückfordern, wenn dieser die Firma schon kurze Zeit nach der Einstellung wieder verlässt.
Die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main wiesen die Klage einer Werbeagentur gegen einen früheren Mitarbeiter zurück. Dieser war wenige Monate nach seiner Einstellung wieder aus dem Unternehmen ausgeschieden. Die Firma wollte die erstatteten Umzugskosten in Höhe von 31.000 DM zurückhaben.
Laut Urteil können Umzugskosten allerdings nur dann zurückgefordert werden, wenn vorher eindeutige Vereinbarungen darüber zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurden. Die Tatsache, dass ein Arbeitsverhältnis nur kurze Zeit gedauert hat, gebe einem Unternehmen nicht automatisch das Recht, einen aus Kulanz gezahlten Betrag zurückzufordern.
AG Frankfurt/M., Aktenzeichen: 4 Ca 7453/97