Alle Unternehmen, die Mehrwertsteuer berechnen, müssen seit dem 1. Juli 2002 die Steuernummer, die das Finanzamt ihnen bei der Umsatzsteuer-Anmeldung zuteilt, auf ihren Ausgangsrechnungen und Gutschriften angeben. Es ist allerdings noch nicht geklärt, ob sie bei Eingangsrechnungen den Anspruch auf Vorsteuerabzug verlieren, wenn der Absender seine Steuernummer nicht angegeben hat.
Assistenz & Sekretariat Inside informiert Sie, sobald auch für unvollständige Eingangsrechnungen eine einheitlich bindende Regelung getroffen wurde.
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