Wird Ihr Chef oder ein Mitarbeiter des Unternehmens wegen Überbuchung, Annullierung oder Verspätung nicht planmäßig von der gebuchten Fluggesellschaft befördert, hat er nach der EU-Fluggastverordnung 261/2004 Anspruch auf folgende Leistungen:
Entschädigung 1: Ausgleichszahlung bei Überbuchung oder Annullierung
(nicht bei höherer Gewalt wie Unwetter oder Streik)
Flugstrecke | Summer der Entschädigung | Summer der Entschädigung bei Herabstufung in eine niedrigere Flugklasse |
bei Flügen bis 1.500 km | 250 € | 30 % |
bei Flügen innerhalb der EU über 1.500 km | 400 € | 50 % |
bei Flügen außerhalb der EU von 1.500 bis 3.500 km | 400 € | 50 % |
bei Flügen außerhalb der EU über 3.500 km | 600 € | 75 % des Flugpreises |
Entschädigung 2: Betreuungsleistungen bei Überbuchungen, Annullierung oder erheblicher Verspätung des Fluges
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails
- Hotelunterbringung und Transfer zum und vom Hotel, wenn der zu erwartende Abflug erst am folgenden Tag erfolgt bzw. wenn statt einer Erstattung des Flugpreises ein anderer Flug gewählt wird und dieser erst am folgenden Tag stattfindet.
In diesen Fällen spricht man von erheblichen Verspätungen:
Flugstrecke | Verspätung |
bis 1.500 km | ab 2 Stunden |
innerhalb der EU über 1.500 km | ab 3 Stunden |
außerhalb der EU von 1.500 bis 3.000 km | ab 3 Stunden |
außerhalb der EU über 3.500 km | ab 4 Stunden |
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Entschädigung 3: Erstattung des Flugpreises bei Überbuchung, Annullierung oder Verspätung von mehr als fünf Stunden
Zuzüglich zur Erstattung des Flugpreises hat Ihr Chef in diesen Fällen Anspruch auf einen Rückflug zu seinem ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach seiner Wahl. Wählt er statt der Erstattung die anderweitige Beförderung, und wird diese innerhalb bestimmter Fristen (zwischen zwei und vier Stunden je nach Entfernung) angeboten, so können die Ausgleichszahlungen um bis zu 50 % gekürzt werden.
So kommt Ihr Chef zu seinem Recht und zu seiner Entschädigung
Am besten wendet er sich für die Anerkennung einer Entschädigung gleich an die Fluggesellschaft (idealerweise noch am Check-in), oder Sie rufen für ihn den Reiseveranstalter an. Verbraucherschutzverbände und Fluggastorganisationen können Ihnen ebenfalls Hilfestellung leisten. Kommt es nicht zu einer Einigung mit der Fluglinie, ist das Luftfahrtbundesamt die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle (www.lba.de oder von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Telefon 0531 2355-100). Oder Sie wenden sich an die Schlichtungsstelle Mobilität in Berlin (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org oder von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr Telefon 030 469970-0).