Bilden Sie sich Ihr Urteil: Anspruch auf Resturlaub nach der Elternzeit?


Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin nahm für die Betreuung ihres ersten Kindes vom 03.12.2001 bis 07.10.2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2003 schloss sich nahtlos eine weitere, bis 18.08.2006 geplante Elternzeit an.

Das Arbeitsverhältnis endete dann aber am 31.12.2005. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Mitarbeiterin noch eine Abgeltung für 27,5 Urlaubstage aus dem Jahr 2001, die sie vor Beginn der Elterzeit nicht vollständig erhalten hatte. Dagegen sträubte sich der Arbeitgeber, woraufhin die Mitarbeiterin klagte. Wem, glauben Sie, gaben die Richter Recht?

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So urteilte das Bundesarbeits gericht (BAG) in dem beschriebenen Fall

Es gab der Mitarbeiterin Recht.

Begründung: Hat ein Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren (§ 17 Abs. 2 BErzGG und § 17 Abs. 2 BEEG).

Die Auslegung dieser beiden Paragrafen durch das BAG orientiert sich dabei am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, an den Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, an Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und an Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie (BAG, 20.05.2008, Az.: 9 AZR 219/07).

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Fazit für Sie: Resturlaubstage, die Sie vor Beginn der Elternzeit angesammelt haben, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber nach Wiederaufnahme der Arbeit noch im selben Jahr, spätestens aber im nächsten Jahr gewähren. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, muss er Ihnen die Urlaubstage finanziell abgelten.