Das war der Fall:
In einem Unternehmen gab es keine Stechuhren, Chips oder andere elektronische Zeiterfassungssysteme. Deshalb wurden die Mitarbeiter von der Unternehmensleitung angehalten, ihre Arbeitszeiten handschriftlich in dafür vorgesehene Vordrucke einzutragen.
Ein Mitarbeiter des Unternehmens hatte sich jedoch unerlaubt vom Arbeitsort entfernt und dann seine Arbeitszeit bewusst falsch eingetragen. Damit wollte er sich Nachtarbeitszuschläge und die Entlohnung für eine Arbeitsstunde erschleichen. Als sich diese Tatsache als erwiesen herausstellte, kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Gegen diese fristlose Kündigung klagte der Mitarbeiter.
So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im beschriebenen Fall:
Die Klage des Mitarbeiters wurde abgewiesen. Die fristlose Kündigung war rechtens.
Die Begründung der Richter: Wenn es in einem Unternehmen kein elektronisches Zeiterfassungsgerät gibt und durch die geringe Mitarbeiterzahl auch kein sozialer Druck auf den Mitarbeiter entsteht, sich korrekt zu verhalten, dann ist ein Arbeitgeber besonders auf die Ehrlichkeit der Arbeitnehmer angewiesen (LAG Hamm, 2.11.06, 17 Sa 646/06).
Fazit:
Wenn ein Mitarbeiter das Vertrauen Ihres Chefs oder des Unternehmens missbraucht und Zeiterfassungssysteme manipuliert oder Arbeitszeiten falsch einträgt, darf ihm fristlos gekündigt werden. Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters steht dem nicht entgegen.
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