Das war der Fall:
Ein Mitarbeiter hatte sich immer wieder für wenige Tage krankschreiben lassen. Um die Ausfälle besser prüfen zu können, verlangte die Firma bereits am ersten Krankheitstag ein Attest.
Der Arbeitnehmer kam dieser Aufforderung nicht nach und berief sich auf die gewöhnliche Frist von drei Tagen und die fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer eine Abmahnung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Wer, glauben Sie, behielt Recht?
So urteilte das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt:
Arbeitnehmer müssen unter Umständen bereits am ersten Tag ihrer Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber dies verlangen. Häufige Kurzerkrankungen sind ein solcher Grund. (Az: 6 Sa 463/03)