Bilden Sie sich Ihr Urteil: Auch bei kurzen Raucherpausen Stempelpflicht?


Das war der Fall: Eine langjährige Mitarbeiterin eines Unternehmens hatte mehrmals vor dem Unternehmensgebäude geraucht, ohne zuvor an die Stechuhr zu gehen. Daraufhin erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung.

Die Mitarbeiterin klagte und argumentierte vor Gericht mit ihrer langjährigen Unternehmenszugehörigkeit und unklaren Regelungen im Betrieb. Sie musste jedoch zugeben, von der Geschäftsführung mehrfach in Betriebsversammlungen auf die "Stechpflicht" bei kurzen Pausen hingewiesen worden zu sein.

Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?

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So entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Der Arbeitgeber gewann den Prozess. Die fristlose Kündigung war rechtens.

Die Begründung des Gerichts: Auch kurze Zigarettenpausen von weniger als fünf Minuten müssen von Mitarbeitern mit der Stechuhr erfasst werden. Da der Arbeitgeber zuvor mehrfach in Betriebsversammlungen auf die "Stechpflicht" bei kurzen Pausen hingewiesen hatte, konnte sich die Mitarbeiterin auch nicht herausreden, sie habe von einer solchen Regelung nichts gewusst.

Im Gegenteil: Da die Regelung allgemein bekannt war, hätte sie danach handeln müssen. Sie tat es nicht – und die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges war damit in Ordnung. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts kommt dieser Rechtslage besonders in Anbetracht des Nichtraucherschutzgesetzes gesteigerte Bedeutung zu. Nach einem eindeutigen Hinweis der Geschäftsleitung brauche es deshalb auch keine Abmahnung mehr.

Mein Tipp: Erinnern Sie Ihren Chef daran, bezüglich des Rauchens verbindliche Regeln zu schaffen.

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