Bilden Sie sich ihr Urteil: Aufhebungsvertrag: Zustimmung Widerrufen


Das war der Fall:

Eine Sekretärin hatte einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, wollte aber später ihre Zustimmung widerrufen. Der Arbeitgeber allerdings akzeptierte diesen Widerruf nicht und bestand auf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf der Umsetzung des ursprünglich vereinbarten Aufhebungsvertrags. Daraufhin reichte die Sekretärin Klage ein, weil sie ihren Arbeitsplatz behalten wollte.

Was glauben Sie – behielt sie vor Gericht Recht?

So urteilte das Gericht im beschriebenen Fall:

Ein Widerrufsrecht des Mitarbeiters besteht bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht (BAG, 27.11.03, 2 AZR 177/03).

Aber: Ein Mitarbeiter kann den Aufhebungsvertrag trotzdem anfechten – und zwar dann, wenn er beweisen kann, dass er sich bei der Unterschrift z. B. unzulässig unter Druck gesetzt, überrumpelt oder gar bedroht fühlte.

Diese Umstände lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Deshalb musste die Sekretärin den Aufhebungsvertrag, den sie ursprünglich unterschrieben hatte, in der ursprünglichen Form annehmen.

Tipp:

Lassen Sie sich nie von Gefühlen leiten oder unter Druck setzen, wenn Sie in Ihrem Berufsleben einmal in die Lage kommen, einen Aufhebungsvertrag angeboten zu bekommen. Lassen Sie sich mit der Entscheidung ein paar Tage Zeit – auch wenn die Abfindungssumme erst einmal verlockend erscheint – und überdenken Sie alle Konsequenzen genau.

Das heißt: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag nur, wenn Sie geprüft haben, dass es keine bessere Alternative für Sie gibt.

 

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