Das war der Fall:
Eine Arbeitgeberin finanzierte einer Krankenschwester eine berufsbegleitende Weiterbildung mit dem Inhalt „Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten“.
Allerdings kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Krankenschwester bereits während der sechsmonatigen Probezeit.
Daraufhin klagte sie bei Gericht ein, dass die Krankenschwester die Fortbildungskosten zurückzahlen muss.
Wie würden Sie urteilen? Muss die Krankenschwester die Weiterbildungskosten rückerstatten?
So sieht die Rechtslage grundsätzlich aus:
Endet ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zur Rückzahlung seiner Fortbildungskosten verpflichten.
Allerdings: Die Kostenerstattung muss dem Mitarbeiter zumutbar sein, und einem begründeten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Mitarbeiter auf die Kündigung durch den Arbeitgeber keinen Einfluss hat.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht:
Die Klage der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Sie musste vor Gericht ein vertragswidriges Verhalten der Krankenschwester als Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit belegen, wenn sie die Fortbildungskosten erstattet haben wollte. Das gelang ihr nicht. (Urteil vom 24. Juni 2004 - 6 AZR 320 und 383/03)