Bilden Sie sich Ihr Urteil: Chef nicht grüßen – Kündigung?


Das war der Fall:

Nachdem der Geschäftsführer eines Unternehmens einem Mitarbeiter zu verstehen gegeben hatte, dass er vorhatte, ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten zu entlassen, grüßte der Mitarbeiter den Geschäftsführer nicht mehr. Der Geschäftsführer kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis unter anderem aus verhaltensbedingten Gründen, weil der Mitarbeiter ihn wiederholt nicht gegrüßt hatte.

Er war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr konstruktiv und den Unternehmenszwecken dienlich wäre. Gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Köln in diesem Fall:

Die Weigerung, den Chef zu grüßen, ist keine grobe Beleidigung und damit auch kein Kündigungsgrund. Durch dieses Verhalten können Mitarbeiter ihre Verärgerung zeigen, ohne dass eine Ehrverletzung vorliegt. Das Gericht sah auch keine Veranlassung für die Annahme, dass eine weitere konstruktive Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter nicht mehr möglich sei (LAG Köln, 29.11.2005, 9 (7) Sa 657/05).

Allerdings: Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, geht aus diesem Urteil nicht hervor.

 

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