Das war der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter wegen des Verdachts auf Diebstahl fristlos entlassen. Der Mitarbeiter klagte und erreichte vor Gericht, dass die fristlose Entlassung in eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung umgewandelt wurde und er ein befriedigendes Zeugnis erhielt.
Der Arbeitgeber beugte sich dem Urteil und überreichte dem Mitarbeiter ein Zeugnis, bei dem aber die abschließende Dankes- und Wunschformel fehlte. Beispiel für eine Dankes- und Wunschformel: Wir danken Herrn Meier für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.
Jetzt klagte der Mitarbeiter erneut. Er wollte ein Zeugnis mit der üblichen Dankes- und Wunschformel. Wer, glauben Sie, erhielt Recht?
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So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in dem Fall:
Die Klage des Mitarbeiters wurde abgewiesen.
Die Begründung der Richter: In einem Zeugnis mit durchschnittlicher Bewertung muss nicht unbedingt eine ausführliche Dankes- und Wunschformel enthalten sein. Ob ein gutes Zeugnis diese Formel zwingend enthalten muss, haben die Richter nicht endgültig entschieden, befürworten dies aber eher.
Fazit für Sie: Wenn Sie im Auftrag Ihres Chefs ein Zeugnis formulieren, sollten Sie Folgendes wissen: Wenn Ihr Chef dem Mitarbeiter kein gutes Zeugnis ausstellen, aber eine Niederlage vor Gericht vermeiden will, dann empfiehlt es sich immer, ein Zeugnis mit der Note 3 auszustellen. Wählen Sie dazu eine allgemeine Schlussformulierung wie zum Beispiel diese: Wir wünschen Herrn Meier auf seinem weiteren Berufsweg alles Gute. (LAG Düsseldorf, 21.05.08, 12 Sa 505/08). Damit ist
Ihr Chef auf der sicheren Seite.
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