Bilden Sie sich Ihr Urteil: Diskriminierungsschutz auch für Angehörige?


Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin in London brachte ein behindertes Kind zur Welt. Die Pflege des Kindes erforderte einen hohen Zeitaufwand. Deshalb war sie auch mit ihrer Kündigung einverstanden, die ihr umgehend vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Danach überlegte sie es sich aber doch anders und klagte vor dem Arbeitsgericht in London gegen die Kündigung.

Ihre Begründung: Die Entlassung sei erzwungen worden, weil ihr ja keine flexiblen Arbeitszeiten gewährt worden waren. Und außerdem hätte es seitens des Unternehmens auch verletzende Bemerkungen über sie selbst und ihr behindertes Kind gegeben. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergeleitet.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs suchten eine Antwort auf die folgende Frage: Bezieht sich die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG auch auf die Diskriminierung eines Mitarbeiters wegen eines behinderten Angehörigen oder
nur auf einen behinderten Mitarbeiter selbst?

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Die Richter des EuGH urteilten eindeutig: Die Richtlinie verbietet jegliche Form von Diskriminierung. Auch die Diskriminierung eines Mitarbeiters wegen seines behinderten Kindes ist rechtlich unzulässig (EuGH, 17.07.2008, C-303/06).

Fazit: In Zukunft muss Ihr Chef auch die Situation der Angehörigen Ihrer Mitarbeiter in Betracht ziehen, wenn er z. B. den Wunsch nach flexiblen Arbeitszeiten ablehnt. Sonst riskiert er womöglich einen Prozess wegen Diskriminierung. Geben Sie ihm einen Hinweis, wenn ein solcher Fall bei ihm auftritt.