Bilden Sie sich Ihr Urteil: Dürfen Ihnen alle Nebenjobs verboten werden?


Das war der Fall:

Im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters war eine Vertragsklausel enthalten, die dem Mitarbeiter Nebentätigkeiten „gleich welcher Art“ grundsätzlich verbot und die nur mit Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden durften.

Der Mitarbeiter ging dennoch einer Nebentätigkeit nach, ohne den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen.

Daraufhin forderte der Arbeitgeber die Zahlung einer Vertragsstrafe von seinem Mitarbeiter. Diese zahlte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber nicht, weil er Zweifel an der Wirksamkeit der Arbeitsvertragsklausel hatte.

Daraufhin klagte der Arbeitgeber die Vertragsstrafe vor Gericht ein.


So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im beschriebenen Fall:

Die Richter wiesen die Klage des Arbeitgebers auf Zahlung der Vertragsstrafe zurück.

Die Begründung: Die Klausel verstößt gegen das so genannte Transparenzgebot. Die pauschale Abhängigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers führt zu einem generellen Nebentätigkeitsverbot eines Mitarbeiters.

Dazu ist der Arbeitgeber nicht berechtigt (Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz, Az. 8 Sa 69/05).

 

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