Bilden Sie sich Ihr Urteil: Elternzeit: Rückkehrrecht ohne Vereinbarung?


Das war der Fall:

Eine Mitarbeiterin hatte während der Elternzeit für ihr erstes Kind ein zweites Kind geboren. Die erste Elternzeit hatte sie schriftlich angemeldet. Die Elternzeit beim zweiten Kind war – so behauptete die Mitarbeiterin – mündlich mit dem Arbeitgeber abgesprochen.

Die Mitarbeiterin wollte ihre Arbeit wieder aufnehmen, als das zweite Kind drei Jahre alt war. Das lehnte der Arbeitgeber ab, weil er die mündliche Absprache der Elternzeit für das zweite Kind abstritt. Er meinte, das Arbeitsverhältnis habe automatisch geendet. Vorsorglich kündigte er wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Gegen diese Kündigung klagte die Mitarbeiterin. Wer, glauben Sie, behielt Recht?

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in diesem Fall:

Das Arbeitsverhältnis hatte nicht automatisch geendet, denn dazu bedarf es der Schriftform (§ 623 BGB). Der Arbeitgeber durfte der Mitarbeiterin auch nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kündigen. Wenn er nach der ersten Elternzeit mit der Rückkehr der Mitarbeiterin gerechnet hätte, hätte er sie zur Arbeit auffordern müssen. Die Mitarbeiterin war daher berechtigt, die Arbeit wieder aufzunehmen (LAG Rheinland- Pfalz, 03.11.05, Sa 709/05).

Fazit für Sie: Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Sachen Elternzeit verhandeln, sollten Sie in jedem Fall alles detailgenau schriftlich festhalten, damit Sie im Nachhinein keine Schwierigkeiten befürchten müssen.

 

Weitere Tipps zum Thema 'Elternzeit' finden Sie in Assistenz & Sekretariat inside