Das war der Fall:
Eine Mitarbeiterin forderte in ihrem Schreiben vom 22. März eine Verringerung ihrer Arbeitszeit um 5,5 Stunden pro Woche. Die kürzere Arbeitszeit wollte sie ab dem 1. Mai antreten. Der Arbeitgeber lehnte ihr Verlangen ab.
Begründung: Ein Mitarbeiter muss die Arbeitszeitverringerung gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG (Teilzeitbeschäftigungsgesetz) spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragen. Außerdem, argumentierte der Arbeitgeber, stünden dem Teilzeitwunsch betriebliche Belange entgegen. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
So urteilte das Gericht in dem beschriebenen Fall:
Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitverringerung gewähren. Auch, wenn die Mitarbeiterin die Dreimonatsfrist nicht einhält, ist ihr Antrag automatisch auf den gesetzlich vorgesehenen Termin nach Ablauf der Dreimonatsfrist gerichtet. Auch das Argument der entgegenstehenden betrieblichen Gründe ließ das Gericht nicht gelten. Der Arbeitgeber hatte die Gründe in diesem Fall nicht konkret belegt (BAG, 20.7.04, 9 AZR 626/03).
Beachten Sie:
Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber einen Teilzeitwunsch äußern, kann er das im Prinzip nur dann ablehnen, wenn er stichhaltige betriebliche Gründe anführen kann, die Ihrem Teilzeitwunsch entgegenstehen.