Bilden Sie sich Ihr Urteil: Geschenktes Fußballticket = Bestechung?


Das war der Fall: Ein Personalleiter wurde von einem Personalvermittlungsunternehmen zu einem Besuch eines Fußballspiels auf Schalke eingeladen. Die Einladung hatte einen geschätzten Gesamtwert von 250 Euro und beinhaltete die Eintrittskarte, den Aufenthalt in der Business-Lounge sowie die Abholung und die Beförderung des Beschenkten. Dieser war in seiner Funktion auch für Zeitarbeitnehmer und damit für die Auftragsvergabe an Personalvermittlungsunternehmen zuständig.

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Wegen der Annahme dieser Einladung kündigte der Arbeitgeber seinem Personalleiter das seit 18 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Die Begründung für die Kündigung war unter anderem der Vorwurf der Bestechlichkeit.

Gegen diese Kündigung klagte der Personalleiter: Er begründete seine Klage damit, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt sei, weil diese ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in diesem Fall:

Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Sie sahen die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung als rechtlich wirksam an.

Die Begründung: Der Personalleiter hat mit der Annahme der Schenkung gegen das Schmiergeldverbot verstoßen und damit gegen die Interessen seines Arbeitgebers gehandelt. Besonders weil das Geschenk von nicht geringem Wert war, entsteht der Eindruck, dass der Personalleiter in vertraglichen Verhandlungen beeinflussbar ist (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 16.01.2009, AZ 9 Sa 572/08).

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Fazit für Sie: Nehmen Sie keine größeren Geschenke, Geldbeträge oder ähnliche Zuwendungen von Geschäftspartnern an. Denn die Annahme stellt eine grobe arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Umgekehrt können auch Zuwendungen seitens Ihres Unternehmens für Geschäftspartner und Kunden zur Kündigungsfalle werden.

Vorsicht!
Gerade im Bereich Kundenbindung wird es oft als selbstverständlich betrachtet, dass Geschenke wie Fußball-, Konzerttickets oder Reisen als Mittel zur Kundenpflege eingesetzt werden.

Bedenken Sie: Jeder Arbeitgeber hat in diesem Fall das Recht, fristlos, zumindest aber ordentlich zu kündigen. Die Annahme geringfügiger Geschenke (Kugelschreiber, Kalender) wird allerdings nicht als Pflichtverletzung gewertet.

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