Das war der Fall:
Nachdem ein Mitarbeiter von einem Kollegen tätlich angegriffen und dabei erheblich verletzt worden war, wurde er krankgeschrieben. Während der Krankheit rief der Personal-Leiter des Betriebs mehrfach beim Arbeitnehmer an und beschimpfte ihn als „Simulanten“. Außerdem drohte er ihm mit körperlicher Gewalt, sollte er nicht sofort wieder zur Arbeit kommen. Daraufhin kündigte der Arbeitnehmer fristlos.
Da er erst neun Monate später einen neuen Arbeitsplatz fand, verlangte er vom Personal-Leiter die Differenz zwischen seiner früheren Bruttovergütung und dem bezogenen Arbeitslosengeld als Schadenersatz. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen in diesem Fall:
Der Personal-Leiter musste dem Mitarbeiter den entgangenen Lohn voll ersetzen, weil er durch sein Verhalten die Kündigung des Mitarbeiters verursacht hatte.
Die Schadenersatzpflicht ist nicht auf die Zeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist begrenzt, so das Gericht.
Eine solche Haftungsbeschränkung gilt nur zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber LAG Hessen, 07.03.06, Az: 7 Sa 520/05).
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