Das war der Fall:
Eine Assistentin der Geschäftsführung unterschrieb die Kündigung eines Mitarbeiters mit dem Zusatz „i. A.“. Der gekündigte Mitarbeiter erhob gegen diese Form der Kündigung Klage, weil er sie wegen der Unterschrift, die nur im Auftrag erfolgte, für nicht rechtsgültig hielt.
Glauben Sie, dass der Mitarbeiter vor Gericht Recht erhielt?
So entschied das Arbeitsgericht (AG) Hamburg in diesem Fall:
Unter dem Unterschriftenzusatz „i. A.“ wird im Allgemeinen eine Botenhandlung verstanden. Ein Bote gibt aber keine eigene, sondern eine fremde Willenserklärung im eigenen Namen ab. Somit ist der Bote nicht der Aussteller der Kündigung, und diese genügt damit nicht der Schriftform (§ 623 BGB). Im vorliegenden Fall war die Kündigung also nicht rechtsgültig (AG Hamburg, 8.12.06, Az. 27 Ca 21/06).
Der Umkehrschluss:
Diesem Urteil folgend müsste eine mit Vertretungsvollmacht (i.V.) unterschriebene Kündigung grundsätzlich formwirksam sein. Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass der Empfänger die Kündigung zurückweisen kann, wenn die Vollmacht des Vertretenen nicht beigefügt ist.
Tipp:
Gehen Sie bei Kündigungen kein Risiko ein. Lassen Sie jede Kündigung nur eigenhändig von Ihrem Chef unterschreiben.
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