Das war der Fall:
Ein Mitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber an einen neuen Arbeitsort versetzt, der erheblich weiter von seiner Wohnung entfernt lag als der bisherige. Dadurch entstanden dem Mitarbeiter Mehrkosten durch erhöhten Benzinverbrauch von 400 Euro monatlich. Gegen diese Versetzung klagte der Mitarbeiter mit der Begründung, unter sozialen Gesichtspunkten sei dies unzumutbar. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
Am 2.2.2006 wurde dazu das Urteil des Landesgerichts Rheinland-Pfalz veröffentlicht:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Begründung: Die Versetzung des Mitarbeiters ist aufgrund des so genannten Direktionsrechts des Arbeitgebers rechtens. Eine Ausnahme gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein bestimmter Arbeitsort festgelegt wurde. Das war aber hier nicht der Fall. Der Arbeitgeber hat plausibel dargelegt, warum die bisherige Stelle des Mitarbeiters weggefallen war. Die finanziellen Belastungen beurteilten die Richter zwar als hoch, aber als zumutbar (LAG Rheinland Pfalz, Am 6 Sa 326/04).