Das war der Fall: Ein Mitarbeiter fuhr mit dem Motorrad zur Arbeit. Weil er noch Äpfel einkaufen wollte, machte er bei einem Supermarkt halt und parkte auf dessen Parkplatz. Als er mit seinem Motorrad wieder losfuhr, kollidierte er auf dem Parkplatz mit einem Auto und zog sich bei diesem Unfall Verletzungen zu.
Das Problem: Die Berufsgenossenschaft wollte keinen Versicherungsschutz leisten.
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Die Begründung: Während des Stopps beim Supermarkt sei der Arbeitsweg des Mitarbeiters unterbrochen worden. Deshalb liege kein Wegeunfall vor. Der Mitarbeiter reichte Klage gegen die Berufsgenossenschaft ein.
So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in diesem Fall:
Es wies die Klage des Mitarbeiters ab.
Die Begründung: Der Mitarbeiter stand zwar auf dem Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Der Einkauf im Supermarkt mit der Fahrt auf dessen Parkplatz ist diesem Weg aber nicht zuzurechnen. Der Weg zum Betrieb wurde durch den Erwerb der Äpfel unterbrochen.
Dadurch ist der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen. Versicherungsschutz wäre erst wieder mit dem Einbiegen in die zur Arbeitsstätte führende Straße entstanden. Es fehlt auch am inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung, so die Richter. Die Aussage des Mitarbeiters, er hätte die Äpfel während der Arbeitszeit verzehren wollen, begründet noch keinen Arbeitsunfall (BSG, 02.12.08, B 2 U 17/07 R).
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Fazit für Sie: Machen Sie sich bewusst, dass Sie nicht versichert sind, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um etwas zu erledigen. Denn eine Unterbrechung des Arbeitsweges ist laut Gericht nur dann als geringfügig anzusehen, wenn es dabei zu keiner nennenswerten zeitlichen Verzögerung auf dem gewohnten Weg zur Arbeit kommt. Eine Wegeunterbrechung über einen Umweg führt dagegen zum Verlust des Versicherungsschutzes, da der versicherte Weg verlassen wird.
Ausnahme: Der Kindergarten oder die Schule Ihres Kindes liegen ohne
große Umwege auf Ihrem Arbeitsweg.
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