Bilden Sie sich Ihr Urteil: Kopftuchverbot für muslimische Mitarbeiterinnen


Das Thema Kopftuch bei Mitarbeiterinnen als Ausdruck religiöser Zugehörigkeit zum Islam erhitzt immer wieder die Gemüter. Und auch die Gerichte haben in regelmäßigen Abständen darüber zu entscheiden. Die aktuelle Rechtsprechung legt fest, dass Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben dürfen. Muslimische Lehrerinnen müssen ihr Kopftuch also im Unterricht abnehmen. Das Gesetz verbietet auch den Unterricht in christlichen Ordenstrachten (VG Gelsenkirchen, 27.02.08, 1 K 1466/07).

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Frage: Wie aber entscheidet die Rechtsprechung, wenn eine Mitarbeiterin für ein Unternehmen arbeitet und ein Kopftuch mit religiöser Botschaft trägt; vor allem, wenn diese Mitarbeiterin im Namen ihres Unternehmens nach außen auftritt und häufig Kundenkontakt hat? Darf der Chef ihr das Tragen des Kopftuches verbieten?

Das war der Fall: Ein Unternehmen hatte einer muslimischen Mitarbeiterin im Verkauf gekündigt, weil diese sich weigerte, ihr Kopftuch während ihrer Arbeitszeit abzunehmen. Die Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung. Wer, glauben
Sie, behielt vor Gericht Recht?

Wenn Mitarbeiterinnen für ein Unternehmen arbeiten und ein Kopftuch mit religiöser Botschaft tragen wollen, ist dies sicher kein Problem, wenn sie in der Produktionshalle oder im Innendienst arbeiten. Treten sie mit dem Kopftuch im Namen des Unternehmens nach außen auf, kann ihr Chef ihnen das unter bestimmten Voraussetzungen verbieten.

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So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG):

Es sah die Kündigung als unwirksam an, weil die Mitarbeiterin durch das Tragen eines Kopftuchs nicht ihre Fähigkeiten als Verkäuferin verliert. Der Arbeitgeber konnte auch nicht nachweisen, dass es durch das Tragen des Kopftuchs zu konkreten betrieblichen Störungen oder zu wirtschaftlichen Einbußen gekommen
war (BAG, 2 AZR 472/01).

Das Urteil ist aber nicht allgemein gültig. Denn: Ihr Chef kann einer muslimischen Mitarbeiterin das Tragen des Kopftuchs verbieten, wenn er konkret nachweisen kann, dass das Tragen des Kopftuchs negative Auswirkungen auf die Arbeitssituation oder -leistung hat, z. B. sinkende Verkaufszahlen aufgrund des Kopftuchs.