Bilden Sie sich Ihr Urteil: Kündigung bei Büromittelklau?


Das war der Fall:

Ein Mitarbeiter wurde dabei erwischt, als er mehrere Büromittel wie Druckerpapier, Laserpointer und Stifte mit nach Hause nehmen wollte.

Die Büromittel wurden nicht mehr gebraucht, und die Sekretärin hatte angekündigt, sie an die verschiedenen Büros zu verteilen.

Weil der Mitarbeiter nicht auf die Verteilung gewartet, sondern die Dinge unerlaubt an sich genommen hatte, kündigte ihm der Arbeitgeber außerordentlich.

Gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter. Schließlich waren es nur geringwertige Gegenstände, die ohnehin verschenkt werden sollten. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?  

Eine außerordentliche Kündigung ist auch bei einem Diebstahl geringwertiger Gegenstände rechtens.Die Entwendung von Eigentum des Arbeitgebers ist immer ein wichtiger Grund, sogar zu einer fristlosen Kündigung. Sogar bereits abgeschriebene Ware, die der Arbeitgeber ohnehin zu verschenken bereit ist, darf nicht ohne Erlaubnis vom Mitarbeiter mitgenommen werden.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht im beschriebenen Fall:

Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden könne, ist Angelegenheit des Arbeitgebers.

Selbst wenn dieser grundsätzlich bereit sei, derartige Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken, handelt derjenige grob vertragswidrig, der sie ohne Genehmigung einfach wegnimmt (BAG, 11.12.03; 2 AZR 36/03).

 

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