Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin beantragte Urlaub bei ihrem Arbeitgeber, den dieser ihr zunächst bewilligte. Wenige Tage vor dem Urlaub überlegte es sich der Arbeitgeber aber doch noch anders und untersagte der Mitarbeiterin den Urlaubsantritt. Das war der Mitarbeiterin zu viel, und sie schickte daraufhin ihre Kündigung per Fax an den Arbeitgeber.
Einige Zeit später überlegte aber auch sie es sich anders und wollte bei diesem Arbeitgeber wieder weiterbeschäftigt werden. Sie begründete ihren Anspruch auf den Arbeitplatz damit, dass ihre Kündigung per Fax ja formunwirksam gewesen sei. Der Arbeitgeber wollte die Mitarbeiterin aber nicht mehr beschäftigen. Deshalb klagte die Mitarbeiterin.
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So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in diesem Fall: Die Mitarbeiterin erhielt Recht. Ihre Kündigung war tatsächlich unwirksam. Der Arbeitgeber musste die Mitarbeiterin weiterbeschäftigen.
Die Begründung des Gerichts: Es war nicht rechtsmissbräuchlich von der Mitarbeiterin, sich darauf zu berufen, dass ihre Kündigung formunwirksam gewesen ist (LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.08, Az.: 9 Sa 416/07).
Was Sie auch als Sekretärin und Assistentin wissen sollten:
§ 623 BGB fordert für Kündigungen die Schriftform mit Originalunterschrift, und zwar sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Kündigt ein Mitarbeiter also mündlich, per Fax oder E-Mail, sollten Sie Ihren Chef vorsichtshalber auf die Rechtslage aufmerksam machen. Verlangen Sie von dem Mitarbeiter aus Formgründen eine schriftliche Kündigung mit Originalunterschrift, also einen Brief. Sonst läuft Ihr Chef Gefahr, dass der Mitarbeiter doch noch auf seinen Arbeitsplatz pocht und Ihr Unternehmen unter Umständen auch noch Annahmeverzugslohn zahlen muss.