Das war der Fall:
Eine Mitarbeiterin hatte ihre Vorgesetzte in deren Abwesenheit im Gespräch mit einer Kollegin schwer beleidigt. Sie bezeichnete die Vorgesetzte ihrer Kollegin gegenüber als „faules Biest“ und fand noch weitere Schimpfwörter, um ihre Vorgesetzte zu beschreiben. Die Vorgesetzte erfuhr vom Inhalt des Gesprächs durch eine mitlaufende Überwachungskamera, in die ohne Wissen der Mitarbeiter auch ein Mikrofon eingebaut war. Aufgrund der schwerwiegenden Beleidigungen kündigte sie der Mitarbeiterin fristlos.
Gegen diese Kündigung wiederum klagte die Mitarbeiterin. Sie begründete ihre Klage damit, dass die Aufzeichnung nicht als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden dürfe, weil sie von der Installation des Mikrofons nichts wusste. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
So urteilte das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt in diesem Fall:
Die Richter gaben der Klage der Mitarbeiterin statt. Begründung: Abfällige Äußerungen von Arbeitnehmern über ihre Vorgesetzten rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung.
Die Mitarbeiterin ist zum Zeitpunkt ihrer Äußerungen von einer vertraulichen Atmosphäre ausgegangen, begründete das Gericht. Über die Installation des Mikrofons war sie nicht informiert. Deshalb darf die Aufzeichnung der Unterhaltung der beiden Kolleginnen für eine Kündigung nicht verwertet werden.
Allerdings: Die ordentliche Kündigung musste die Mitarbeiterin in diesem Fall trotzdem hinnehmen, weil in dem Unternehmen weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Aus diesem Grund hatte die Mitarbeiterin keinen Kündigungsschutz (LAG Frankfurt, 4.10.01, Az: 2 Sa 879/01).