Bilden Sie sich Ihr Urteil: Mitarbeiter mit Arbeitszeugnis nicht einverstanden


Das war der Fall: Ein Mitarbeiter kündigte nach 10 Monaten sein Arbeitsverhältnis und bat seinen Arbeitgeber um ein Arbeitszeugnis. Der stellte ihm ein Arbeitszeugnis aus, allerdings nur mit einer durchschnittlichen Beurteilung.

Mit dieser Beurteilung war der Mitarbeiter nicht zufrieden. Er wollte in seinem Arbeitszeugnis die Note 1 stehen sehen, also die Formulierung "stets zur vollsten Zufriedenheit".

Der Arbeitgeber verweigerte dem Mitarbeiter die Benotung mit der Begründung, der Mitarbeiter habe diese Leistung nicht erbracht.

Daraufhin erhob der Mitarbeiter die Klage. Wie glauben Sie, entscheiden die Richter in diesem Fall? Kann ein Mitarbeiter eine bessere Benotung in seinem Arbeitszeugnis vor Gericht durchsetzen?

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So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz: Es wies die Arbeitszeugnis-Berichtigungsklage ab.

Begründung: Zwar hatte der Mitarbeiter eine verantwortungsvolle Aufgabe inne. Dieser Umstand ist aber noch kein Indiz für eine besondere Leistung. Der Mitarbeiter konnte keine Umstände nachweisen, die eine mehr als durchschnittliche Beurteilung in seinem Arbeitszeugnis rechtfertigen würden (LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.07, Az.: 7 Sa 992/06).

Das sollten Sie wissen: Will ein Mitarbeiter in seinem Arbeitszeugnis eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung erreichen, muss er im Streitfall die Tatsachen beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll.

Hat Ihr Chef dagegen "unterdurchschnittlich" benotet, trägt er die Beweislast dafür, dass der Mitarbeiter nicht einmal durchschnittlich gearbeitet hat (Bundesarbeitsgericht, 14.10.03, Az.: 9 AZR 12/03).

Tipp: Als gute und gehobene Durchschnittsnote in einem Arbeitszeugnis sieht das Bundesarbeitsgericht die Beurteilung "stets zur vollen Zufriedenheit" (= Note 3) an.

War die Leistung des Mitarbeiters nicht besonders gut, ist Ihr Chef immer auf der sicheren Seite, wenn er dem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis eine durchschnittliche Leistung attestiert.

Dann muss nämlich der Mitarbeiter beweisen, besser gewesen zu sein – gerade bei kurzen Beschäftigungszeiten meist ein hoffnungsloses Unterfangen.