Bilden Sie sich Ihr Urteil: Motivationsveranstaltungen unfallversichert?


Das war der Fall: Eine Abteilungsleiterin in einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen lud ihre 30 Mitarbeiter auf Firmenkosten zu einer betrieblichen Motivationsveranstaltung ein. Nach Fachbeiträgen und Informationen zur Abteilungsentwicklung nutzten sechs Beschäftigte das Wellnessangebot im Hotel. Der Rest nahm an einer ca. dreistündigen Canyoning-Tour durch eine Schlucht inklusive Abseilen, Klettern und Schwimmen teil. Dabei verletzten sich die Abteilungsleiterin selbst und zwei ihrer Mitarbeiter. Die Berufsgenossenschaft wollte die damit verbundenen Kosten jedoch nicht tragen. Sie erkannte die Verletzungen auf der Incentive-Canyoning-Tour nicht als Arbeitsunfall an. Dagegen  klagte die Abteilungsleiterin.

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So urteilte das Landessozialgericht Hessen in dem beschriebenen Fall:

Es wies die Klage der Abteilungsleiterin ab. Betrieblich organisierte Freizeitveranstaltungen sind weder als Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert.

Da nicht alle Mitarbeiter am Canyoning teilnahmen, war die Tour auch nicht dazu geeignet, die Verbundenheit zwischen Abteilungsleitung und Beschäftigten zu fördern, zumal sie eine besondere körperliche Fitness voraussetzte. Die Teilnahme an der Tour gehörte auch nicht zur betrieblichen Tätigkeit der Abteilungsleiterin. (Hess. Landessozialgericht, Az. L 3 U 249/08)

Fazit: Incentive-Veranstaltungen haben eventuell positive Auswirkungen auf den Teamgeist, doch können sie rechtlich ins Auge gehen. Gemeinsames Radeln, Kochen oder Grillen sind überlegenswerte Alternativen. Wenn Sie für Ihren Chef und das Team dennoch ein abenteuerliches Incentive planen wollen, sollten Sie vorher unbedingt die Frage des Versicherungsschutzes klären. Ziehen Sie dazu den Versicherungsvertreter zurate, der für Ihr Unternehmen zuständig ist.

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