Das war der Fall: In einem Unternehmen konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine einheitliche Regelung zum betrieblichen Nichtraucherschutz verständigen. Aus diesem Grund wurde die Einigungsstelle angerufen.
Diese kam zu folgendem Ergebnis: Sie legte genau fest, wo auf dem Betriebsgelände noch geraucht werden darf. Außerdem bestimmte sie, dass Mitarbeiter, die eine Zigarettenpause einlegen wollen, für diese Zeit nicht abstempeln müssen.
Diese Mitbestimmung der Einigungsstelle im Bereich der Raucherpausen-Vergütung ging dem Arbeitgeber deutlich zu weit, und er klagte vor Gericht.
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Seine Begründung: Ob er seinen Mitarbeitern das Rauchen bezahle oder nicht, liege immer noch in seinem Entscheidungsbereich als Arbeitgeber.
So urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein
Sie gaben dem Arbeitgeber Recht.
Begründung: Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle reicht nach § 87 BetrVG nur so weit, wie auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gilt. Der hat aber laut Gesetz keine Mitsprache bei der Regelung der Vergütung für die Raucherpausen. Raucherpausen sind eine Frage der Vergütung und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit. Und darüber kann jeder Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden (LAG Schleswig-Holstein, 21.06.07, AZ.: 10 Sa 1684/06).
Das bedeutet: Nur der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er den Mitarbeitern ihre Zigarettenpause bezahlt oder nicht. Weder Betriebsrat noch Einigungsstelle haben hier ein Mitbestimmungsrecht.
Achtung! Wenn Ihr Chef innerhalb des Unternehmens eine Abteilung leitet, darf er diese Frage nicht für seine Abteilung allein entscheiden. Das darf aus Gründen der Gleichbehandlung nur der Arbeitgeber unternehmensübergreifend.
Und: Bei der Frage, ob überhaupt Raucherpausen im Unternehmen eingeführt werden, darf der Betriebsrat sehr wohl mitbestimmen. Dies betrifft nämlich die betriebliche Ordnung und ist deshalb - wie der gesamte betriebliche Nichtraucherschutz - mitbestimmungspflichtig.