Das war der Fall:
Ein Mitarbeiter war bei einem Zeitarbeitsunternehmen in Koblenz beschäftigt. Als das Unternehmen im Raum Koblenz für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr sah, wies ihm der Arbeitgeber eine Arbeit in Dresden zu. Der Mitarbeiter verweigerte den Ortswechsel und bezeichnete ihn als nicht zumutbar. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter.
Wer, glauben Sie, bekam Recht? Muss ein Mitarbeiter wirklich jeden Einsatzort, den ihm der Arbeitgeber zuweist, akzeptieren?
So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im beschriebenen Fall:
Weil derArbeitsvertrag des Mitarbeiters keine Klausel enthielt, nach der er ausschließlich im Raum Koblenz eingesetzt werden dürfe, wertete das Gericht die fristlose Kündigung als berechtigt. Der Mitarbeiter könne sich mit seinem Beharren auf einen wohnortnahen Einsatz auf keine rechtliche Grundlage stützen (LAG Rheinland-Pfalz, 11.7.05, Az. 2 Sa 950/04).
Fazit:
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, an jede Einsatzort zu arbeiten, den Ihnen Ihr Arbeitgeber zuweist. Das gilt nur für den Fall nicht, dass der Einsatzort in Ihre Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist.
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