Das war der Fall:
Ein Angestellter wurde von seinem Vorgesetzten aufgefordert, außerhalb der regulären Arbeitszeit aus dem Gebäude eines anderen Unternehmens umfangreiches Aktenmaterial zu holen.
Das lehnte der Angestellte ab, mit der Begründung, dass die reguläre Arbeitszeit vorbei und er außerdem schwerbehindert sei. Daraufhin mahnte ihn der Vorgesetzte ab und drohte ihm die Kündigung an.
Dagegen klagte der Angestellte. Er fühlte sich ungerecht behandelt. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
So urteilte das Gericht bei dem beschriebenen Fall:
Verweigert ein Arbeitnehmer mehrfach die ihm angetragenen Überstunden, riskiert er die fristlose Kündigung. Mit diesem Urteil wies das Arbeitsgericht Frankfurt die Klage des Angestellten zurück. Das Gericht argumentierte, Überstunden dürften nur dann abgelehnt werden, wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. Ansonsten sei eine fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung nach entsprechender Abmahnung auch bei langjährigen und z. B. aufgrund von Schwerbehinderung besonders schützenswerten Mitarbeitern zulässig. (AG Frankfurt, Az: 10 Ca 9795/04)
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