Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin war befristet beschäftigt. Sie wurde während ihrer Anstellung schwanger. Als es darum ging, den befristeten Arbeitsvertrag zu verlängern, lehnte der Arbeitgeber ab. Wenig später sagte der Arbeitgeber der
Mutter der Mitarbeiterin am Telefon frei heraus, dass für die Ablehnung der Verlängerung die Schwangerschaft der Mitarbeiterin ausschlaggebend sei. Daraufhin klagte die Mitarbeiterin auf eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer
Diskriminierung. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
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So urteilte das Arbeitsgericht (ArbG) Mainz
Es gab der Klage der Mitarbeiterin statt. Der Arbeitgeber musste eine Entschädigung zahlen. Die Mitarbeiterin konnte durch die Aussage ihrer Mutter einen klaren Beweis dafür liefern, dass sie diskriminiert wurde. Dem Arbeitgeber war es nicht gelungen, die Beweisführung der Mitarbeiterin zu entkräften (ArbG Mainz, 02.09.08, 3 Ca
1133/08).
Fazit für Sie: Das Thema Schwangerschaft ist arbeitsrechtlich immer ein heißes Eisen. Nennen Sie das Thema Schwangerschaft einer Mitarbeiterin niemals als Grund für eine Nichtbeförderung oder Kündigung. Vorsicht! Lassen Sie sich auf Fragen zu Begründungen für Kündigungen von Mitarbeitern nicht ein. Lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Antworten hinreißen und geben Sie mündliche Rückfragen zu Kündigungen, ob persönlich oder telefonisch, immer an Ihren Chef oder die
Personalabteilung weiter. So können Sie nicht in eine Rechtsfalle tappen.
Wenn Sie selbst ein Kind erwarten, haben Sie das Arbeitsrecht auf Ihrer Seite. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen – aufgrund Ihrer Schwangerschaft – keine Nachteile entstehen lassen. Benachteiligungen, die mit Ihrer Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, müssen Sie nicht hinnehmen.
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