Das war der Fall:
Ein Arbeitgeber kündigte einer Büroangestellten. Fast gleichzeitig zog der Betrieb an einen neuen Standort um.
Nach dem Umzug des Betriebs kam es zwischen der Büroangestellten und ihrem Arbeitgeber zum Streit, ob ihr wirksam gekündigt worden sei.
Die Klägerin forderte daher die Fortzahlung ihres Gehalts. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, die Frau habe zu keiner Zeit am neuen betrieblichen Standort ihre Arbeitskraft angeboten. Selbst bei unwirksamer Kündigung müsse er deshalb nicht zahlen.
Daraufhin reichte die Büroangestellte Zahlungsklage vor Gericht ein. Wer – glauben Sie – behielt vor Gericht Recht?
So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem beschriebenen Fall:
Zwar müsse ein Mitarbeiter, wenn er eine Kündigung als unwirksam ansehe, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft weiterhin anbieten. Diese Pflicht bestehe aber nicht, wenn der Arbeitgeber für den Betroffenen überhaupt keinen Arbeitsplatz mehr bereithalte. Der Arbeitgeber musste also zahlen (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 10 Sa 373/03).