Das war der Fall:
Eine Arbeitnehmerin hatte Elternzeit für drei Jahre genommen. Nach sechs Monaten entschied Sie sich jedoch, wieder arbeiten zu wollen – und stellte einen Antrag auf Wiedereinstieg zur Teilzeit. Allerdings hatte das Unternehmen für die drei Jahre bis zum Ende der Elternzeit eine Vertretung für sie eingestellt. Weil kein anderer Mitarbeiter bereit war, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren, lehnte der Arbeitgeber den Antrag auf vorzeitigen Wiedereinstieg ab. Dagegen klagte die rückkehrwillige Mitarbeiterin. Wer, glauben Sie, behielt Recht?
Grundsätzlich haben Mitarbeiter noch vor Ablauf der geplanten Elternzeit einen Anspruch auf Wiedereinstieg in Teilzeitarbeit. Das ist im Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 15 BerzGG) so geregelt. In diesem speziellen Fall entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts jedoch gegen die Mitarbeiterin.
Begründung: Der Arbeitgeber durfte den Antrag der Mitarbeiterin wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen (BAG, 19.04.05, Az 9 AZR 233/04).
Das bedeutet für Sie in der Praxis:
Verlassen Sie sich nicht auf das Recht eines vorzeitigen Wiedereinstiegs, sondern planen Sie Ihre Elternzeit möglichst genau. Denn wenn keine entsprechende Teilzeitarbeitsstelle im Unternehmen frei ist, kann der Arbeitgeber Ihre verfrühte Rückkehr an den Arbeitplatz ablehnen.