Das war der Fall:
Wegen organisatorischer Schwierigkeiten verpflichtete ein Software- Unternehmen seinen EDV-Spezialisten, seinen genehmigten Urlaub um zwei Wochen zu verschieben. Dieser weigerte sich und trat seinen Urlaub trotzdem zum geplanten Zeitpunkt an.
Daraufhin kündigte das Unternehmen seinem Mitarbeiter wegen eigenmächtiger Urlaubnahme.
Gegen diese Kündigung klagt der Mitarbeiter. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?
So urteilte das Arbeitsgericht Frankfurt in diesem Fall:
Mitarbeiter müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen der Firma verschieben.
Die Richter erklärten damit die Kündigung des EDV-Spezialisten für unwirksam.
Ein Urlaub darf nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb sonst in Schwierigkeiten geraten würde, die seine wirtschaftliche Existenz bedrohen.
Rein organisatorische Schwierigkeiten reichen dazu noch nicht aus (ArbG Frankfurt am Main, 22.05.06, Az: 22 Ca 4283/05).
Fazit für Sie:
Sollte Ihr Chef von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Urlaub verschieben, weil er z. B. wegen eines unerwarteten neuen Projekts in Zeitnot gerät, müssen Sie dem nicht nachkommen.
Ob Sie seinem Wunsch trotzdem entsprechen, ist eine freiwillige Entscheidung von Ihnen.