Bilden Sie sich Ihr Urteil: Was passiert mit Resturlaub aus dem Vorjahr?


Das war der Fall:

Ein Mitarbeiter konnte seinen Urlaub im Urlaubsjahr nicht nehmen, weil er total mit Arbeit überlastet war und der Arbeitgeber den Urlaub deswegen nicht gewährte. Am Anfang des Folgejahres schied der Mitarbeiter dann aus seiner Firma aus. Dabei verlangte er auch eine Abgeltung seines Resturlaubs aus dem Vorjahr. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Begründung: Der Mitarbeiter habe seinerzeit keinen Antrag auf eine Urlaubsübertragung gestellt. Damit habe keine Übertragung erfolgen können, und es gebe auch keinen Anspruch auf Abgeltung. Daraufhin klagte der Mitarbeiter die Abgeltung seines Resturlaubs ein. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht? 

So urteilte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in diesem Fall:

Es gab der Klage des Mitarbeiters statt.

Begründung: Eine Übertragung erfolge schon kraft Gesetzes automatisch (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ein Antrag oder eine Genehmigung sei also nicht nötig (LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2005, 3 Sa 433/05).

Fazit:

Ihren Jahresurlaub müssen Sie zwar grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr nehmen. Wenn dies aus persönlichen Gründen (etwa Krankheit) oder betrieblichen Aspekten (immenser Arbeitsanfall, Arbeitskräftemangel) aber nicht möglich ist, wird der Urlaub automatisch ins nächste Jahr übertragen. Ihren Urlaub müssen Sie aber dann bis zum 31.3. genommen haben, sonst ist er endgültig weg.

 

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