Das war der Fall:
Seit 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Auch als Sekretärin und Assistentin können Sie in diese Rechtsfalle tappen, wenn Sie z. B. Bewerbungsschreiben vorsortieren oder erste Gespräche führen.
Wie Gerichte urteilen, wenn sich Bewerber im Hinblick auf ihr Geschlecht diskriminiert fühlen, zeigt folgender Fall:
Ein Unternehmen hatte eine Stelle als Chefsekretärin/Assistentin ausgeschrieben. Auch ein Mann bewarb sich, der allerdings in seiner Bewerbung auf die wesentlichen Einstellungsvoraussetzungen gar nicht einging und zudem völlig überzogene Gehaltsvorstellungen hatte.
Nachdem er eine Absage erhalten hatte, verklagte er das Unternehmen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung und forderte drei Monatsgehälter als Entschädigung. Wie die Richter in diesem Fall urteilten, lesen Sie auf Seite 7 in dieser Ausgabe.
So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin im beschriebenen Fall:
Es wies die Klage des Bewerbers ab. Zwar war die Anzeige nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben. Jedoch hatte der Bewerber sich nach Ansicht des Gerichts nicht ernsthaft beworben und war zudem für die Stelle ungeeignet. Deshalb war der Entschädigungsanspruch ungerechtfertigt (LAG Berlin, 30.3.2006, 10 Sa 2395/05).
Tipp für Sie:
Auch wenn dieser Fall für den Arbeitgeber gut ausging: Achten Sie in Zukunft verstärkt darauf, dass Sie – wenn Sie Stellenangebote aufgeben, aber auch wenn Sie interne Schreiben an die Mitarbeiter verfassen – immer geschlechtsneutral formulieren.
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