Bilden Sie sich Ihr Urteil: Wenn Sie in der Wut kündigen


Stellen Sie sich vor, Sie geraten mit Ihrem Chef aus irgendeinem Anlass heraus so richtig in Streit. Im Laufe des Gesprächs werden Sie so wütend, dass Sie ihm entgegenschleudern: „Ich kündige!“

Ihr Chef erwidert darauf: „In Ordnung, ich bin mit Ihrer Kündigung einverstanden.“

Eine Nacht darüber geschlafen, bereuen Sie Ihre voreiligen Worte. Sie gehen zu Ihrem Chef und sagen ihm, dass es Ihnen Leid tut, und Sie die Kündigung zurücknehmen. Er aber erwidert darauf: „Sie haben gekündigt, und jetzt bleibt es dabei. Sie können die Kündigung nicht mehr zurücknehmen.“

Was glauben Sie? Ist Ihre Kündigung in diesem Fall rechtsgültig, oder muss Ihr Chef Sie weiterbeschäftigen?

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlichen Fall:

Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung der Schriftform. Eine mündlich erklärte Kündigung ist danach unwirksam. Es verstößt in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.

Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilungen bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion).

BAG, Urteil vom 16. September 2004 - 2 AZR 659/03

 

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