Wenn Ihr Chef einem Mitarbeiter aus einem verhaltensbedingten Grund kündigen will, dann muss er dieses Fehlverhalten vorher mindestens einmal abgemahnt haben.
Was bedeutet eine Abmahnung?
Die Abmahnung hat eine Warnfunktion. Sie soll dem Mitarbeiter signalisieren: „Das ist die Gelbe Karte. Bei der nächsten gleichartigen Pflichtverletzung gibt es den Platzverweis, also die Kündigung.“ Gleichzeitig hat der Mitarbeiter durch eine Abmahnung die Möglichkeit, sein Verhalten für die Zukunft zu ändern. Er hat „schwarz auf weiß“, dass sein Chef mit seinem Verhalten nicht einverstanden ist.
Wer darf eine Abmahnung aussprechen?
In der Regel darf derjenige eine Abmahnung aussprechen, der dem Mitarbeiter gegenüber weisungsbefugt ist, also der direkte Vorgesetzte. Eine Anhörungs- und Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat gibt es nicht. In einigen Tarifverträgen ist vorgeschrieben, dass der Mitarbeiter zu seinem Fehlverhalten Stellung bezieht, bevor er abgemahnt wird. Ansonsten wäre die Abmahnung unwirksam.
Mündlich oder schriftlich – welche Form ist für eine Abmahnung vorgeschrieben?
Ihr Chef sollte die Abmahnung immer schriftlich erteilen. Eine mündliche Abmahnung ist zwar grundsätzlich wirksam, im Streitfall kann die Beweisführung aber schwierig werden.
Achten Sie auf diese Inhalte der Abmahnung:
- genaue Beschreibung des Fehlverhaltens mit Nennung von Ort, Datum und Uhrzeit, wenn möglich
- Wertung des Fehlverhaltens als Pflichtverletzung
- Aufforderung des Mitarbeiters zur Änderung/Einstellung des Fehlverhaltens
- Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Fall der Wiederholung
Schreiben Sie ausdrücklich und deutlich in die Abmahnung, dass dem Mitarbeiter im Falle der Wiederholung seines Fehlverhaltens die Kündigung droht. Ansonsten wird aus der Abmahnung schnell eine Ermahnung ohne rechtliche Relevanz. Ein Beispiel für eine Abmahnung finden Sie hier ...
Im arbeitsrechtlichen Verfahren muss Ihr Chef beweisen, dass der Mitarbeiter die Abmahnung auch tatsächlich schriftlich erhalten hat. Deswegen sollten Sie sich den Empfang der Abmahnung (nicht deren inhaltliche Richtigkeit) schriftlich bestätigen lassen. Dafür reicht ein vorformulierter Text, den der Mitarbeiter unterschreibt.
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