Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin beantragte bereits im Oktober 2004 bei ihrer Arbeitgeberin, sie während der Elternzeit ab März 2006 mit einer Wochenarbeitszeit von fünfzehn Stunden zu beschäftigen. Die genaue Dauer der Elternzeit werde sie dann mitteilen. Im Januar 2005 legte sie sich auf zwei Jahre ab der Geburt ihres Kindes fest. Im Januar 2006 stellte sie einen Antrag auf weitere Elternteilzeit. Diesen lehnte die Arbeitgeberin mit der Begründung ab, der Arbeitsplatz sei mit einer „Ersatzkraft“ besetzt, die sie seit Oktober 2004 in Vollzeit und unbefristet eingestellt hatte. Die Mitarbeiterin fand die Ablehnung ihres erneuten Teilzeitantrags nicht berechtigt und erhob Klage. Wem, glauben Sie, gaben die Richter Recht?
So entschied das Bundesarbeitsgericht: Der erste Teilzeitantrag der Mitarbeiterin im Oktober 2004 war verfrüht. Der Grund: Gemäß § 16 Abs.1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann Elternteilzeit erstmals geltend gemacht werden, wenn ein Mitarbeiter verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume er Elternzeit verlangt. Diese Festlegung geschah aber erst im Januar 2005. Der Arbeitgeber durfte den neuerlichen Teilzeitantrag im Januar 2006 allerdings nicht mit der Begründung
ablehnen, bereits eine Vollzeitkraft eingestellt zu haben. Denn ein Arbeitgeber kann die Vereinbarung von Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen wie etwa Nichtteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder Nichtbestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit. Diese Gründe konnte die Arbeitgeberin aber nicht nachweisen. Die Darlegung, der Arbeitsplatz sei mit einer neuen Arbeitskraft besetzt worden, reicht für eine Ablehnung nicht aus. Das gilt besonders, wenn ein Arbeit- geber wegen einer angekündigten Elternzeit einen Mitarbeiter unbefristet einstellt (BAG, 5. Juni 2007,Az. 9 AZR 82/07).
Fazit für Sie: Wenn Ihr Arbeitgeber eine Vereinbarung von Elternteilzeit mit Ihnen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen will, muss er diese Gründe genau darlegen und kann sich nicht auf eine vorweggenommene Nachbesetzung berufen.
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