Sicherlich kennen Sie den Satz “Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung“, der in der geschäftlichen Korrespondenz oft benutzt wird.
„Dieser Satz klingt doch sehr freundlich“, werden Sie denken. Stimmt! Dennoch birgt er rechtliche Konsequenzen für seinen Verfasser, denn Ihr Kunde kann diese Formulierung völlig anders interpretieren, als Sie es gemeint haben.
Und zwar als eine Zusicherung für einen kostenlosen Service. So geschehen im Urteilsfall des Amtsgerichts Heilbronn. Hier wurde einem Kunden eine Software mit diesem freundlichen Satz geliefert. Der Kunde nahm dies wörtlich. Er hatte mehrfach Fragen zu Installation und Bedienung der Software gestellt und auch vom Verkäufer Auskunft erhalten. Im Gegenzug forderte der Verkäufer die Zahlung des üblichen Stundensatzes für Beratungen.
Die Richter des Amtsgerichts Heilbronn entschieden, dass die telefonische Unterstützung nur dann entgeltlich, also kostenpflichtig sei, wenn dies vorher zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Amtsgericht Heilbronn, Aktenzeichen: 1C 93392.