Als Arbeitnehmer/in genießen Sie auch dann Versicherungsschutz, wenn Ihr Weg Sie nicht direkt vom Arbeitsplatz nach Hause führt.
Ein Wegeunfall liegt nach dem Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auch vor, wenn das Ziel ein anderes ist als Ihr Büro oder Ihre Wohnung. Voraussetzung ist, dass Sie sich länger als 2 Stunden dort aufhalten möchten.
Einem Angestellten, der auf dem Weg von der Arbeit verunglückt war, sprach das Gericht Versicherungsschutz zu. Der Mann hatte eine Autopanne, kehrte zum Unternehmen zurück, das aber inzwischen geschlossen hatte, und machte sich auf den Weg, um zu einer Werkstatt zu fahren. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Mann.
Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Aktenzeichen: L 17 U 161/00