Der Fall: Ein Arbeitnehmer konnte seinen Urlaub im Urlaubsjahr nicht nehmen, weil er heillos mit Arbeit überlastet war und der Arbeitgeber den Urlaub deswegen nicht genehmigte. Am Anfang des Folgejahres verließ der Arbeitnehmer das Unternehmen. Dabei verlangte er eine Abgeltung seines Resturlaubs aus dem Vorjahr.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab: Der Arbeitnehmer habe seinerzeit keinen Antrag auf Urlaubsübertragung gestellt. Damit habe keine Übertragung erfolgen können, und es gebe keinen Anspruch auf Abgeltung.
Das Urteil: Der Arbeitgeber ging hiermit aber baden, denn eine Übertragung erfolge schon kraft Gesetzes automatisch (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ein Antrag oder eine Genehmigung sei also nicht nötig (LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2005, 3 Sa 433/05).
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Fazit: Sie müssen Ihren Jahresurlaub zwar grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr nehmen. Wenn Ihnen dies aus persönlichen Gründen (etwa Krankheit) oder betrieblichen Aspekten (immenser Arbeitsanfall, Arbeitskräftemangel) nicht möglich ist, wird der Urlaub automatisch ins nächste Jahr übertragen. Die Urlaubstage, die Ihnen für 2008 noch zustehen, müssen Sie also nicht mehr alle im letzten Quartal nehmen, sondern bis zum 31. März 2009. Aber danach verfallen sie endgültig.